Wiederkehrende Prüfung (§8 AM-VO)

Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

  • Fahrzeughebebühnen
  • Auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände
  • Kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen
  • Kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte
  • Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen
  • Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen
  • Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz
  • Arbeitskörbe
  • Mechanische Leitern
  • Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten
  • usw.