Prfg. nach außergewöhnlichen Ereignissen (§9 AM-VO)

Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs. 1) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.


Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere:

 

  • Absturz von Lasten
  • Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon
  • Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung
  • Überlastung des Arbeitsmittels
  • Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden
  • wesentliche vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen
  • größere Instandsetzungen