Einzelgenehmigung

§31 Kraftfahrgesetz (KFG 1967)

Sie sind im Besitz eines Kraftfahrzeuges, eines Anhängers oder Fahrgestells, bei dem mindestens eines der folgenden Merkmale zutrifft?

 

Das Kraftfahrzeug, der Anhänger oder das Fahrgestell gehört:

  • keiner genehmigten Type an. (z.B.: Eigenbaufahrzeuge; Importfahrzeuge aus Drittstaaten)
  • einer genehmigten Type an, wobei aber wesentliche technische Merkmale dieser Type verändert wurden.
  • einer genehmigten Type an, wobei der Nachweis erbracht wurde, dass für das Fahrzeug oder Fahrgestell kein Typenschein erlangt werden kann.
  • einer Type an, dessen Genehmigung vom Bundesminister für Landesverteidigung beantragt wurde, und nicht mehr zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist.

 

Um das Fahrzeug für den Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr zulassen zu können, ist eine Einzelgenehmigung gemäß §31 KFG 1967, durch das Amt der Landesregierung des jeweiligen Bundeslandes erforderlich.

 

Wir möchten Sie gerne bei Ihrem Vorhaben unterstützen und für Sie folgende, optionale Aufgaben übernehmen.

 

  • Beratung bzw. Unterstützung bei der Planung vor einem Kauf, einem Import oder der Herstellung eines Fahrzeuges.
  • Begutachtung des Fahrzeuges hinsichtlich dessen Verkehrs- und Betriebssicherheit.
  • Gutachtenerstellung (z.B.: Gleichwertigkeitsgutachten für Importfahrzeuge aus Drittstaaten.
  • Fahrzeugdatenerfassung und Ausstellung von Datenblättern.
  • Abwicklung des Genehmigungsverfahrens mit den Behörde.