Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem
Ingenieurbüro.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen
des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und
schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
c) Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden,
gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. 1)
2.) Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist,
freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des
Honorars.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber
dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser
nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3.) Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht
und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch das Ingenieurbüro um Gegenstand des
vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des
ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte
heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers
Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber
von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die
Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10
Tagen zu widersprechen.
e) Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend
Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung
des Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet
den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge
durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die
Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen
einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat das Ingenieurbüro den
Auftrag selbst durchzuführen.
4.) Gewährleistung und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden,
die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe
der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen.
Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom
Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der
für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen.
Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht
geltend gemacht werden.
c) Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu
erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
5.) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des
Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die
Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten
Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das
Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro
zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den
Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem
Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei
berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom
Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.
6.) Honorar, Leistungsumfang
a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
b) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
c) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde
auch immer, ist unzulässig.
d) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros
herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.
7.) Erfüllungsort
a) Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.
8.) Geheimhaltung
a) Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten
Informationen verpflichtet.
b) Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit
verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein
berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das
Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder
teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, soferne vertraglich nichts
anderes vereinbart ist.
9.) Schutz der Pläne
a) Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm
erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen)
vor.
b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung,
Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder
Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ingenieurbüros
zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung
oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke
verwendet werden.
c) Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen
(Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.
d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der
Unterlagen hat das Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in Höhe des
doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches
vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen
Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen
des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
10.) Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro kommt ausschließlich
österreichisches Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart.
1)
Es gelten daher folgende Regelungen nicht bzw. mit folgenden
Abweichungen für Konsumenten:
- Punkte 1.b, 2.c und 3.b schließen nicht die Wirksamkeit von formlos
abgegebenen Erklärungen des Ingenieurbüros oder seiner Vertreter aus.
- Auf die Rechtsfolge des unterlassenen Widerspruchs innerhalb der Frist nach
den Punkten 3.d und 3.e wird das Ingenieurbüro in der Verständigung
hinweisen.
- Punkte 4.a und 4.b gelten nicht.
- Punkt 5.b gilt nicht für Fixgeschäfte.
- Punkt 5.d findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Regelung von
§1168 ABGB gilt.
- Das Aufrechnungsverbot in Punkt 6.c gilt nicht im Fall der Zahlungsunfähigkeit
des Ingenieurbüros und für Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt, vom
Ingenieurbüro anerkannt oder im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung
des Ingenieurbüros stehen.
- Die beiden letzten Sätze von Punkt 9.d gelten nicht.
- Punkt 10.b gilt nur, wenn der Auftraggeber an diesem Ort seinen Wohnsitz,
gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Andere dem
Auftraggeber zustehende Gerichtstände werden dadurch nicht ausgeschlossen.