Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

a)  Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle

     gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem

     Ingenieurbüro.

b)  Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen

     des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und

     schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

c)  Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden,

     gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden

     Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. 1)

 

 

2.) Angebote, Nebenabreden
a)  Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist,

     freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des

     Honorars.

b)  Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber

     dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser

     nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

c)  Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
 

 

3.) Auftragserteilung
a)  Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht

     und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b)  Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen

     Bestätigung durch das Ingenieurbüro um Gegenstand des

     vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

c)  Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des

     ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik

     und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

d)  Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte

     heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers

     Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber

     von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die

     Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10

     Tagen zu widersprechen.

e)  Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend

     Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung

     des Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet

     den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge

     durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die

     Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen

     einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat das Ingenieurbüro den

     Auftrag selbst durchzuführen.
 

 

4.) Gewährleistung und Schadenersatz
a)  Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden,

     die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe

     der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.

b)  Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen.

     Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom

     Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der

     für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen.

     Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht

     geltend gemacht werden.

c)  Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu

     erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
 

 

5.) Rücktritt vom Vertrag
a)  Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b)  Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des

     Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die

     Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.

c)  Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten

     Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das

     Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro

     zum Vertragsrücktritt berechtigt.

d)  Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den

     Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem

     Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei

     berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom

     Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.


6.) Honorar, Leistungsumfang
a)  Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
b)  In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

     nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.

c)  Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde

     auch immer, ist unzulässig.
d)  Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros

     herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.


7.) Erfüllungsort
a)  Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.


8.) Geheimhaltung
a)  Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten

     Informationen verpflichtet.
b)  Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit

     verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein

     berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das

     Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder

     teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, soferne vertraglich nichts

     anderes vereinbart ist.


9.) Schutz der Pläne
a)  Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm

     erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen)

     vor.

b)  Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung,

     Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder

     Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ingenieurbüros

     zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung

     oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke

     verwendet werden.

c)  Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei

     Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen

     (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.

d)  Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der

     Unterlagen hat das Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in Höhe des

     doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die

     Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches

     vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen

     Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen

     des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.


10.) Rechtswahl, Gerichtsstand
a)  Für Verträge zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro kommt ausschließlich

     österreichisches Recht zur Anwendung.
b)  Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich

     zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart.

1)

    Es gelten daher folgende Regelungen nicht bzw. mit folgenden

    Abweichungen für Konsumenten:


-  Punkte 1.b, 2.c und 3.b schließen nicht die Wirksamkeit von formlos

   abgegebenen Erklärungen des Ingenieurbüros oder seiner Vertreter aus.

-  Auf die Rechtsfolge des unterlassenen Widerspruchs innerhalb der Frist nach

   den Punkten 3.d und 3.e wird das Ingenieurbüro in der Verständigung

   hinweisen.

-  Punkte 4.a und 4.b gelten nicht.
-  Punkt 5.b gilt nicht für Fixgeschäfte.
-  Punkt 5.d findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Regelung von

   §1168 ABGB gilt.
-  Das Aufrechnungsverbot in Punkt 6.c gilt nicht im Fall der Zahlungsunfähigkeit

   des Ingenieurbüros und für Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt, vom

   Ingenieurbüro anerkannt oder im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung

   des Ingenieurbüros stehen.
-  Die beiden letzten Sätze von Punkt 9.d gelten nicht.
-  Punkt 10.b gilt nur, wenn der Auftraggeber an diesem Ort seinen Wohnsitz,

   gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Andere dem

   Auftraggeber zustehende Gerichtstände werden dadurch nicht ausgeschlossen.